Erwägungen
Der Beschwerdeführer [A.] , geboren 1953, ist bei der Helsana Versicherungen AG in der freiwilligen Taggeldversicherung nach KVG für ein Taggeld von CHF 120 pro Tag mit einer Wartezeit von 14 Tagen versichert. Am 25. Oktober 2004 meldete er sich als arbeitsunfähig seit dem 19. Mai 1999 infolge Krankheit und Unfall. Die Helsana verfügte am 23. Februar 2005, dass Anspruch auf Taggeldleistungen nur in dem Masse bestehe, als dem Versicherten kein Versicherungsgewinn erwachse. Da [A.] zu Beginn seiner Krankheit keinen Nachweis über ungedeckten Verdienstausfall erbringen konnte, wurde nur ein Taggeld von höchstens CHF 10 ausgerichtet. Gegen diese Verfügung erhob [A.] Beschwerde, die vom Versicherungsgericht des Kantons Solothurn am 23. April 2007 abgewiesen wurde. [A.] führte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass die freiwillige Taggeldversicherung nach Art. 67 ff. KVG eine reine Erwerbsausfallversicherung ist. Gemäss der Rechtsprechung kann auch eine arbeitslose Person, die keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung besitzt, einen Erwerbsausfall erleiden, der Anspruch auf Krankentaggelder verleiht. Voraussetzung ist jedoch, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die versicherte Person eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn sie nicht krank wäre.
Im vorliegenden Fall geht das Bundesgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer der Kategorie von Fällen zuzuordnen ist, in denen die versicherte Person erkrankt, nachdem sie bereits zuvor arbeitslos geworden ist. In solchen Fällen gilt die Vermutung, dass die versicherte Person, auch wenn sie nicht erkrankt wäre, weiterhin keine Erwerbstätigkeit ausüben würde. Diese Vermutung kann jedoch durch…