Sachverhalt

S. war von 1988 bis Ende Dezember 1996 als Polsterer in einer Möbelfabrik beschäftigt. Er war über eine vom Arbeitgeber bei der Visana abgeschlossene Kollektivtaggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) versichert. S. wurde ab dem 27. Februar 1996 zu 100% arbeitsunfähig aufgrund von Rückenschmerzen. Die Visana erbrachte für bestimmte Zeiträume ihre Leistungen. Am 24. September 1996 kündigte der Arbeitgeber von S. dessen Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 1996 und teilte ihm mit, dass die Taggeldzahlungen zu diesem Zeitpunkt eingestellt würden und er sich privat versichern könne. Am 4. Februar 1998 verklagte S. die Visana auf Zahlung der Taggelder gemäss Kollektivvertrag für den Zeitraum vom 6. Mai bis 5. Dezember 1996 und ab 6. Februar 1997 bis zur Erschöpfung des Leistungsanspruchs.

Erwägungen

Das Bundesgericht befand, dass bei einer Kollektivtaggeldversicherung nach VVG der Leistungsanspruch nicht von einer Mitgliedschaft abhängt, im Gegensatz zur Kollektivtaggeldversicherung nach KVG. Daher kann der Versicherte, der nach einem leistungsbegründenden Ereignis aus einer Kollektivversicherung ausscheidet, weil er nicht mehr zum versicherten Personenkreis gehört, seinen Leistungsanspruch auch für die Folgen des Ereignisses geltend machen, die nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses eintreten, sofern der Vertrag keine Klauseln zur Einschränkung oder Aufhebung des Leistungsanspruchs nach Ablauf der Deckungsperiode enthält.

Im vorliegenden Fall enthält der Kollektivversicherungsvertrag keine besonderen Klauseln,…