Erwägungen

In einer Mietstreitigkeit zwischen F. als Vermieter und R. als Mieter beraumte die Schlichtungsbehörde Uri auf Begehren des Vermieters eine Schlichtungsverhandlung an. Da der Mieter nicht erschien, stellte die Schlichtungsbehörde in einer schriftlichen Mitteilung vom 21. Dezember 1995 das Nichtzustandekommen der Einigung fest. Am 24. Januar 1996 klagte F. beim Landgerichtspräsidium Ursern gegen R. auf Bezahlung von Fr. 2'371.80. Das Landgerichtspräsidium trat jedoch nicht auf die Klage ein, da es der Ansicht war, F. habe die 30-tägige Klagefrist gemäss Art. 274f Abs. 1 Satz 2 OR verpasst.

Erwägungen

Das Bundesgericht heisst die staatsrechtliche Beschwerde von F. gut und hebt das Urteil des Landgerichtspräsidiums auf. Es führt aus, dass die 30-tägige Klagefrist nach Art. 274f Abs. 1 Satz 2 OR nicht mit der schriftlichen Mitteilung der Schlichtungsbehörde, sondern bereits mit der mündlichen oder schriftlichen Eröffnung der Feststellung des Nichtzustandekommens der Einigung zu laufen beginnt. Da die Schlichtungsbehörde in ihrer…