Erwägungen
Der Fall betrifft die Frage, ob die Schlichtungsbehörde verpflichtet ist, einen Entscheid zu fällen, wenn sie formell ein Entscheidverfahren eröffnet und die Parteien darin plädieren lassen hat.
Die Beschwerdeführerin A. AG in Liquidation hatte bei der Schlichtungsbehörde Klage gegen B. GmbH erhoben. Nachdem die Vergleichsverhandlungen gescheitert waren, stellte die Beschwerdeführerin an der "Schlichtungsverhandlung" vom 18. November 2015 Antrag auf Entscheid. Die Friedensrichterin nahm "den Antrag an" und es fand unmittelbar anschliessend eine "Hauptverhandlung" statt, in der die Parteien zur Sache plädierten. Am 20. November 2015 wurde den Parteien der vom 18. November 2015 datierte Urteilsvorschlag versendet.
Die Vorinstanz beurteilte dieses Vorgehen als korrekt. Sie führte aus, ein Antrag der klagenden Partei zwinge die Schlichtungsbehörde nicht zum Entscheid. Insbesondere dürfe die Schlichtungsbehörde "auch bei bereits eröffnetem oder durchgeführtem Entscheidverfahren den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten oder die Klagebewilligung ausstellen".
Erwägungen
Das Bundesgericht teilt diese Auffassung. Es führt aus, dass Art. 212 Abs. 1 ZPO die Schlichtungsbehörde grundsätzlich nicht verpflichtet, entsprechend dem Antrag der klagenden Partei einen Entscheid zu fällen, sondern diese Möglichkeit lediglich in ihr Ermessen stellt.
Das Bundesgericht begründet dies damit, dass weder der Wortlaut noch die Systematik von Art. 212 ZPO eine solche Beschränkung der Handlungsmöglichkeiten der Schlichtungsbehörde zulassen. Auch der Sinn und Zweck der Norm, einfachere Fälle mit kleinem Streitwert durch Entscheid der Schlichtungsbehörde zu erledigen, spreche…