Art. 212 ZPO
Entscheid
1 Vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 2000 Franken kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt.
2 Das Verfahren ist mündlich.
3 Bei einem Entscheid gemäss Abs. 1 legt die Schlichtungsbehörde die Gerichtskosten und die Parteientschädigung fest.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Ordnungsbusse im Schlichtungsverfahren12 Zitierungen
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2Entscheidungsbefugnis der Schlichtungsbehörde; anwendbares Verfahren; Verhandlungsmaxime; Säumnis der beklagten Partei9 Zitierungen
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3Entscheidkompetenz der Schlichtungsbehörde2 Zitierungen
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4Zwischenentscheid über die funktionelle Zuständigkeit; Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung; Schlichtungsverfahren2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer — ZVE.2015.415 ZitierungenZVE.2015.41· 25.09.2015 · 5 Zitierungen
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Ordnungsbusse (BGer 4A_502/2014)5 ZitierungenBEZ.2014.12· 26.06.2014 · 5 Zitierungen
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Ordnungsbusse5 ZitierungenBEZ.2014.1· 26.06.2014 · 5 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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