Art. 212 ZPO

Entscheid

1 Vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 2000 Franken kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt.
2 Das Verfahren ist mündlich.
3 Bei einem Entscheid gemäss Abs. 1 legt die Schlichtungsbehörde die Gerichtskosten und die Parteientschädigung fest.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Ordnungsbusse im Schlichtungsverfahren
    · 23.06.2015 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Entscheidungsbefugnis der Schlichtungsbehörde; anwendbares Verfahren; Verhandlungsmaxime; Säumnis der beklagten Partei
    · 02.06.2021 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Entscheidkompetenz der Schlichtungsbehörde
    · 13.09.2016 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Zwischenentscheid über die funktionelle Zuständigkeit; Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung; Schlichtungsverfahren
    · 18.09.2012 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer — ZVE.2015.41
    ZVE.2015.41
    · 25.09.2015 · 5 Zitierungen
  • Ordnungsbusse (BGer 4A_502/2014)
    BEZ.2014.12
    · 26.06.2014 · 5 Zitierungen
  • Ordnungsbusse
    BEZ.2014.1
    · 26.06.2014 · 5 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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