Erwägungen

Am 4. Februar 2020 reichte die Inkassofirma B. SA beim Präsidenten des Zivilgerichts des Bezirks Saane eine Schlichtungsklage gegen A. ein. Sie beantragte, dass der Präsident einen Schlichtungsversuch unternehme und im Falle des Scheiterns eine Entscheidung gemäss Art. 212 ZPO erlasse, mit der A. zur Zahlung von 1'803.60 Franken zuzüglich Zinsen sowie von 73.30 Franken und 75 Franken an Kosten verurteilt und die von A. erhobene Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl aufgehoben werde.

Am 10. Februar 2020 lud der Präsident die Parteien zu einer Schlichtungsverhandlung vor, wobei A. darauf hingewiesen wurde, dass auf Antrag der Klägerin eine Sachentscheidung ergehen könnte.

Nur ein Vertreter der Klägerin erschien zur Schlichtungsverhandlung. Der Präsident hörte den Vertreter der Klägerin an, der die Fällung eines Urteils beantragte. Der Präsident ordnete die Beibringung einer früheren Akte an und kündigte an, in Kürze sein Urteil zu erlassen.

Mit Entscheid vom 15. Mai 2020 verurteilte der Präsident A. zur Zahlung von 1'803.60 Franken zuzüglich Zinsen an B. SA und hob den Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl auf.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Schlichtungsbehörde auch bei Säumnis der beklagten Partei an der Verhandlung einen Entscheid fällen kann. Art. 234 Abs. 1 ZPO ist in einem solchen Fall anwendbar.

Zwar bedeutet der mündliche Charakter des Entscheidverfahrens nach Art. 212 Abs. 2 ZPO nicht, dass die Schlichtungsbehörde eine schriftliche Eingabe der beklagten Partei einfach ignorieren kann. Die Schlichtungsbehörde muss die Vorbringen der Parteien berücksichtigen und darf sich nicht auf die Akten der erschienenen Partei beschränken.

Allerdings unterliegt das Entscheidverfahren nach Art. 212 ZPO - mit Ausnahmen gemäss Art. 247 Abs. 2 ZPO - der Verhandlungsmaxime. Die Parteien müssen die Tatsachen, auf die sie ihre Ansprüche stützen, vorbringen und die entsprechenden Beweismittel bezeichnen. Die Schlichtungsbehörde hat zwar eine erhöhte…