Sachverhalt

Im Rahmen einer Scheidung beantragte die klagende Ehefrau beim erstinstanzlichen Gericht, eine Beschränkung im Grundbuch auf das Grundstück ihres Ehemannes anzuordnen, um ihre vermögensrechtlichen Ansprüche aus dem Eherecht zu sichern. Das erstinstanzliche Gericht gab diesem Antrag statt. Das Kantonsgericht gab jedoch der Beschwerde des Ehemannes statt und hob diese Grundbuchbeschränkung wieder auf. Daraufhin erhob die Ehefrau Beschwerde an das Bundesgericht gegen diese Entscheidung.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es befand, dass die vom erstinstanzlichen Gericht angeordnete Grundbuchbeschränkung keine vom Bundesrecht vorgesehene Massnahme darstellt, sondern dem kantonalen Prozessrecht unterliegt. Das Bundesrecht kennt diese Massnahme nur in wenigen spezifischen Fällen, wobei die einzige allgemein vorgesehene Möglichkeit die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ist. Die vermögensrechtlichen Ansprüche der Ehefrau, wie ihr Anteil am Errungenschaftsvermögen und die…