Erwägungen

Die Gesellschaft A. AG mit Sitz in Genf hat der Gesellschaft X. mit Sitz in Warschau eine Kreditlinie gewährt. Nach Schuldnachlässen zwischen den Aktionären von A. AG und X. wurde über A. AG in Genf der Konkurs eröffnet. Die Konkursmasse hat beim Bezirksgericht des Kantons Genf eine Anfechtungsklage gemäß Art. 285 ff. SchKG beantragt. Die Beklagte X. hat die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhoben und geltend gemacht, dass das Lugano-Übereinkommen den Gerichtsstand nach Art. 289 SchKG ausschließe.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde von X. abgewiesen. Das Lugano-Übereinkommen ist auf die Anfechtungsklage nach Schweizer Konkursrecht nicht anwendbar, da diese in das Konkursverfahren eingebunden ist und darauf unmittelbar zurückgeht. Nach der Rechtsprechung ist die Anfechtungsklage ihrer Natur nach eine Betreibungsrechtsklage mit Rückwirkung auf das materielle Recht und könnte ohne den Konkurs nicht erhoben werden. Daher gehört sie zu den dem Lugano-Übereinkommen gemäß Art. 1 Abs. 2 Ziff. 2 CL entzogenen Konkursverfahren.

Das Bundesgericht hat die Argumente der Beklagten, wonach die Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Ziff. 2 CL nicht mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur paulianischen Klage des französischen Rechts vereinbar sei,…