Erwägungen
Die Eheleute [A.X.] und [B.X.] hatten 1996 eine Kapitaleinlage von CHF 100'000 bei der Einzelfirma [Y.] Management getätigt, die einen Anlagebetrug nach dem Schneeballprinzip betrieb. Zwischen Januar und Dezember 1997 erhielten sie insgesamt CHF 42'770 als "Gewinnanteile" ausbezahlt. Das Kantonale Steueramt Zürich beurteilte diese Zahlungen als steuerbares Einkommen. Die Eheleute [X.] erhoben erfolglos Einsprache und Rekurs. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gab ihrer Beschwerde teilweise statt und entschied, dass die nach dem 17. Juni 1997 ausbezahlten "Gewinnanteile" von CHF 26'700 nicht als realisierte Vermögenserträge, sondern als unsichere Forderungen zu betrachten seien, die nicht als einkommensbildend eingestuft werden könnten. Gegen diesen Entscheid erhoben die Eheleute [X.] staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es führte aus, dass für die Frage, ob Einkommen realisiert ist, grundsätzlich der Zeitpunkt massgebend ist, in dem die betreffende Leistung fällig wird. Zum Zeitpunkt der Auszahlung der "Gewinnanteile" zwischen Januar und Juni 1997 bestanden keine Zweifel daran, dass es sich um Vermögenserträge aus dem Vermögensverwaltungsvertrag handelte. Die Tatsache, dass die [Y.] Management später als betrügerisches Schneeballsystem entlarvt wurde, ändert daran nichts. Auch der Umstand, dass die Konkursverwaltung später eine Verrechnung der ausbezahlten…