Erwägungen

Die [A. AG] mit Sitz in Zug war bis Dezember 2002 als Anlageberaterin tätig. Sie nahm in den Jahren 2001 und 2002 Kundengelder im Betrag von über Fr. 100 Mio. entgegen, die sie im Devisenhandel einzusetzen versprach. Tatsächlich führte die [A. AG] nur in geringem Umfang Devisenoperationen durch und finanzierte die von den Kunden verlangten Auszahlungen (Erträge, Kapital) hauptsächlich aus akkumulierten Anlagegeldern und Geldern neu beigetretener Personen. Am 24. November 2003 wurde über die [A. AG] der Konkurs eröffnet. [AX.] und [BX.] (die Steuerpflichtigen) investierten vom 14. Juni 2002 bis 20. September 2002 bei der [A. AG] ein Kapital von insgesamt Fr. 60'000.--. Gemäss Kontoauszug der [A. AG] vom 31. Oktober 2002 belief sich das Guthaben von [AX.] per 31. Oktober 2002 auf Fr. 71'356.80. Da die Steuerpflichtigen diese Erträge in ihrer Steuererklärung 2002 nicht deklariert hatten, eröffnete das Steueramt des Kantons Solothurn gegen sie ein Nach- und Strafsteuerverfahren.

Erwägungen

1. Direkte Bundessteuer: Das Bundesgericht hält an seiner gefestigten Rechtsprechung fest, wonach die den Anlegern von der [A. AG] gutgeschriebenen Gewinne, die zum grössten Teil fiktiv waren, als steuerbarer Vermögensertrag (Art. 16 Abs. 1 und 20 DBG) zu qualifizieren sind. Dies gilt unabhängig davon, dass das zugrunde liegende Umverteilungsprinzip (Schneeballsystem) nichts mit den vereinbarten Anlagerichtlinien zu tun hatte und…