Art. 656a OR

Begriff; anwendbare Vorschriften

1 Die Statuten können ein Partizipationskapital vorsehen, das in Teilsummen (Partizipationsscheine) zerlegt ist. Diese Partizipationsscheine müssen auf dieselbe Währung wie das Aktienkapital lauten. Sie werden gegen Einlage ausgegeben, haben einen Nennwert und gewähren kein Stimmrecht.
2 Die Bestimmungen über das Aktienkapital, die Aktie und den Aktionär gelten, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, auch für das Partizipationskapital, den Partizipationsschein und den Partizipanten.
3 Die Partizipationsscheine sind als solche zu bezeichnen.
4 Partizipationskapital kann geschaffen werden: 1. bei der Gründung; 2. durch ordentliche Kapitalerhöhung; 3. durch Kapitalerhöhung aus bedingtem Kapital; 4. innerhalb eines Kapitalbands.
5 Die Umwandlung von Aktien in Partizipationsscheine bedarf der Zustimmung sämtlicher betroffener Aktionäre.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Ausgabe von Partizipationsscheinen bei der Genossenschaft
    · 28.04.2014 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Missachtung der Vorzugsrechte der Partizipanten
    · 21.01.2021 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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