Erwägungen

[A.A.] und [B.A.] hatten 1990 geheiratet. Im Eheschutzverfahren vor dem Kantonsgericht Nidwalden einigten sie sich am 26. März 2009 unter anderem darauf, dass [B.A.] [A.A.] eine güterrechtliche Zahlung von Fr. 1.55 Millionen leisten und die Nachsteuern und Strafsteuern je hälftig getragen werden sollen. Das Kantonsgericht Nidwalden schied die Ehe der Parteien am 14. April 2011 und verwies die güterrechtliche Auseinandersetzung in ein separates Verfahren, da zum Zeitpunkt der Scheidung ein Nachsteuer- und Strafsteuerverfahren gegen die Parteien hängig war. Mit Urteil vom 7. Mai 2013 verurteilte das Kantonsgericht [A.A.] zur Zahlung von Fr. 426'964.00 an [B.A.] . Dagegen erhob [A.A.] Berufung beim Obergericht des Kantons Nidwalden, welches den erstinstanzlichen Entscheid am 20. Februar 2014 bestätigte.

Erwägungen

Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Obergerichts auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Dabei stellt es Folgendes fest:

  • Die Vereinbarung vom 26. März 2009 erfasst auch die Nachsteuern der [C. AG] , nicht nur die persönlichen Nachsteuern der Parteien.
  • Soweit sich [A.A.] in der Vereinbarung verpflichtet, für Strafsteuern aufzukommen, die ausschliesslich anderen Personen und nicht ihr selbst auferlegt wurden, ist die Vereinbarung nichtig, da Strafsteuern höchstpersönlicher…