Art. 279 ZPO
Genehmigung der Vereinbarung
1 Das Gericht genehmigt die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufliche Vorsorge.
2 Die Vereinbarung ist erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat. Sie ist in das Dispositiv des Entscheids aufzunehmen.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Möglichkeiten der Abänderung einer auf Vereinbarung beruhenden Eheschutzmassnahme oder einer vorsorglichen Massnahme im Scheidungsverfahren23 Zitierungen
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2Antizipierte Vereinbarung über die Scheidungsfolgen17 Zitierungen
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3Gemeinsamer Antrag der Eltern über die Regelung der elterlichen Sorge im Scheidungsverfahren12 Zitierungen
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4Erläuterung der gerichtlichen Genehmigung einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen10 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Eheschutz46 Zitierungen
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Ehescheidung, unentgeltliche Rechtspflege22 Zitierungen
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Nebenfolgen der Ehescheidung19 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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