Art. 279 ZPO

Genehmigung der Vereinbarung

1 Das Gericht genehmigt die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufliche Vorsorge.
2 Die Vereinbarung ist erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat. Sie ist in das Dispositiv des Entscheids aufzunehmen.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Möglichkeiten der Abänderung einer auf Vereinbarung beruhenden Eheschutzmassnahme oder einer vorsorglichen Massnahme im Scheidungsverfahren
    · 26.05.2016 · 23 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Antizipierte Vereinbarung über die Scheidungsfolgen
    · 23.08.2019 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Gemeinsamer Antrag der Eltern über die Regelung der elterlichen Sorge im Scheidungsverfahren
    · 29.06.2017 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Erläuterung der gerichtlichen Genehmigung einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen
    · 31.08.2017 · 10 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Eheschutz
    · 26.06.2020 · 46 Zitierungen
  • Ehescheidung, unentgeltliche Rechtspflege
    · 13.08.2018 · 22 Zitierungen
  • Nebenfolgen der Ehescheidung
    · 05.06.2019 · 19 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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