Erwägungen
Das Aktienkapital der B. AG ist eingeteilt in Namenaktien, Stimmrechtsaktien und Partizipationskapital. An der ordentlichen Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2017 beantragte der Aktionär A., zusätzlich eine Vorzugsdividende von Fr. 0.15 pro Partizipationsschein auszubezahlen. Da der Verwaltungsrat seinen Antrag nicht zur Beratung und Abstimmung zuliess und die Generalversammlung den Beschluss über die Verwendung des Geschäftsergebnisses für das Jahr 2017 entsprechend dem Antrag des Verwaltungsrates fasste, focht A. den Beschluss beim Handelsgericht des Kantons Bern an.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde in Zivilsachen ab, soweit es darauf eintritt. Es hält fest, dass Vorzugsaktionäre und Partizipanten ihren statutarischen Anspruch auf Zahlung einer Vorzugsdividende nicht direkt gegen die Gesellschaft einklagen können, sondern vielmehr den Beschluss, der ihre Vorzugsrechte missachtet, anfechten müssen. Selbst nach erfolgreicher Anfechtung kann ihnen nach geltendem Recht die Vorzugsdividende nicht direkt zugesprochen werden, sondern die Generalversammlung hat einen neuen, statutenkonformen Beschluss zu fassen. Nur soweit die Generalversammlung dies treuwidrig unterlässt, kann ein direktes Forderungsrecht der Partizipanten bestehen.
Das Bundesgericht begründet dies damit, dass eine Anfechtung der das Privileg missachtenden Gesellschaftsbeschlüsse erfolgen muss, um sich die aus dem Privileg fliessenden Rechte zu sichern. Nur bei einer Pflicht zur Anfechtung ist gewährleistet, dass die pflichtwidrige Missachtung von Privilegien bei allen Betroffenen gleichermassen beseitigt wird. Zudem sprechen die…