Art. 853 OR

1 Bestehen bei einer Genossenschaft Anteilscheine, so hat jeder der Genossenschaft Beitretende mindestens einen Anteilschein zu übernehmen.
2 Die Statuten können bestimmen, dass bis zu einer bestimmten Höchstzahl mehrere Anteilscheine erworben werden dürfen.
3 Die Anteilscheine werden auf den Namen des Mitgliedes ausgestellt. Sie können aber nicht als Wertpapiere, sondern nur als Beweisurkunden errichtet werden.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Absichtsanfechtung; Genossenschaftsanteilscheine
    · 26.05.2009 · 2 Zitierungen
  2. 2
    Ausgabe von Partizipationsscheinen bei der Genossenschaft
    · 28.04.2014 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 46_II_140
    01.01.1920 · 0 Zitierungen
  4. 4
    BGE 46_II_145
    01.01.1920 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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