Art. 853 OR
1 Bestehen bei einer Genossenschaft Anteilscheine, so hat jeder der Genossenschaft Beitretende mindestens einen Anteilschein zu übernehmen.
2 Die Statuten können bestimmen, dass bis zu einer bestimmten Höchstzahl mehrere Anteilscheine erworben werden dürfen.
3 Die Anteilscheine werden auf den Namen des Mitgliedes ausgestellt. Sie können aber nicht als Wertpapiere, sondern nur als Beweisurkunden errichtet werden.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Absichtsanfechtung; Genossenschaftsanteilscheine2 Zitierungen
-
2Ausgabe von Partizipationsscheinen bei der Genossenschaft0 Zitierungen
-
3BGE 46_II_1400 Zitierungen01.01.1920 · 0 Zitierungen
-
4BGE 46_II_1450 Zitierungen01.01.1920 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
paulianische Anfechtung2 Zitierungen
-
0 Zitierungen20.08.2019 · 0 Zitierungen
-
0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.