Sachverhalt

Die SUISA (Schweizerische Gesellschaft für die Rechte der Urheber musikalischer Werke) hat gegen die Rediffusion AG, die ein Kabelfernsehnetz in der Region Zürich betreibt, Klage erhoben, um feststellen zu lassen, dass die Rediffusion die Radio- und Fernsehprogramme nicht ohne Bewilligung der SUISA an ihre Abonnenten weiterleiten darf. Die Rediffusion hat eine Widerklage erhoben, um feststellen zu lassen, dass sie die Programme des SRG (Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft) sowie andere Sendungen ohne Bewilligung weiterleiten darf, soweit ihre Abonnenten diese auch mit ihrer eigenen Antenne empfangen könnten.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Rediffusion AG als selbstständiges Unternehmen eine "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Ziff. 6 URG vornimmt, wenn sie über ihre Anlagen rund 60'000 Abonnenten Werke weiterleitet, die von anderen Unternehmen gesendet werden. Sie muss…