Art. 42 URG
Voraussetzungen
1 Bewilligungen erhalten nur Verwertungsgesellschaften, die:
- a. nach schweizerischem Recht gegründet wurden, ihren Sitz in der Schweiz haben und ihre Geschäfte von der Schweiz aus führen;
- b. die Verwertung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten zum Hauptzweck haben;
- c. allen Rechtsinhabern und -inhaberinnen offen stehen;
- d. den Urhebern und Urheberinnen und den ausübenden Künstlern und Künstlerinnen ein angemessenes Mitbestimmungsrecht einräumen;
- e. für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere aufgrund ihrer Statuten, Gewähr bieten;
- f. eine wirksame und wirtschaftliche Verwertung erwarten lassen.
2 In der Regel wird pro Werkkategorie und für die verwandten Schutzrechte je nur einer Gesellschaft eine Bewilligung erteilt.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 1 Abs. 2, Art. 42 Ziff. 1 lit. a und b URG. 1. Das Urheberrecht an einem Lehrbuch ist auch verletzt, wenn das Werk in seinen charakteristischen Grundzügen, namentlich hinsichtlich Planung, Auswahl und Erfassen des…1 Zitierungen
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20 Zitierungen
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3Berufung0 Zitierungen
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4Verlagsvertrag0 Zitierungen
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5BGE 64_II_1620 Zitierungen01.01.1938 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen
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1 Zitierungen
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1 Zitierungen20.01.2022 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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