Art. 42 URG

Voraussetzungen

1 Bewilligungen erhalten nur Verwertungsgesellschaften, die:
  1. a. nach schweizerischem Recht gegründet wurden, ihren Sitz in der Schweiz haben und ihre Geschäfte von der Schweiz aus führen;
  2. b. die Verwertung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten zum Hauptzweck haben;
  3. c. allen Rechtsinhabern und -inhaberinnen offen stehen;
  4. d. den Urhebern und Urheberinnen und den ausübenden Künstlern und Künstlerinnen ein angemessenes Mitbestimmungsrecht einräumen;
  5. e. für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere aufgrund ihrer Statuten, Gewähr bieten;
  6. f. eine wirksame und wirtschaftliche Verwertung erwarten lassen.
2 In der Regel wird pro Werkkategorie und für die verwandten Schutzrechte je nur einer Gesellschaft eine Bewilligung erteilt.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 1 Abs. 2, Art. 42 Ziff. 1 lit. a und b URG. 1. Das Urheberrecht an einem Lehrbuch ist auch verletzt, wenn das Werk in seinen charakteristischen Grundzügen, namentlich hinsichtlich Planung, Auswahl und Erfassen des…
    · 26.10.1962 · 1 Zitierungen
  2. 2
    · 22.09.1998 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Berufung
    · 25.11.1975 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Verlagsvertrag
    · 21.01.1975 · 0 Zitierungen
  5. 5
    BGE 64_II_162
    01.01.1938 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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