Art. 831 OR
1 Bei der Gründung einer Genossenschaft müssen mindestens sieben Mitglieder beteiligt sein.
2 Sinkt in der Folge die Zahl der Genossenschafter unter diese Mindestzahl, so sind die Vorschriften des Aktienrechts über Mängel in der Organisation der Gesellschaft entsprechend anwendbar.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Genossenschaft des Obligationenrechts (Art. 828 ff3 Zitierungen
-
2Absichtsanfechtung; Genossenschaftsanteilscheine0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Widerspruchsklage2 Zitierungen
-
Genossenschaft1 Zitierungen
-
Auflösung einer Genossenschaft1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.