Art. 831 OR

1 Bei der Gründung einer Genossenschaft müssen mindestens sieben Mitglieder beteiligt sein.
2 Sinkt in der Folge die Zahl der Genossenschafter unter diese Mindestzahl, so sind die Vorschriften des Aktienrechts über Mängel in der Organisation der Gesellschaft entsprechend anwendbar.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Genossenschaft des Obligationenrechts (Art. 828 ff
    · 25.05.2012 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Absichtsanfechtung; Genossenschaftsanteilscheine
    · 26.05.2009 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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