Erwägungen

Die Genossenschaft [X.] wurde 1983 gegründet und hatte in den Anfangsjahren 8-12 Mitglieder. Im Laufe der Zeit sank die Mitgliederzahl jedoch kontinuierlich, bis sie schließlich nur noch 4 Mitglieder umfasste. Die beiden Kläger [B.] und [C.] beantragten daraufhin die Auflösung der Genossenschaft. Das Bezirksgericht Winterthur gab der Klage statt und ordnete die Auflösung und Liquidation der Genossenschaft an. Die Genossenschaft legte Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich ein, welches die Auflösung bestätigte. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Beschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es führt aus, dass bei der Genossenschaft des Obligationenrechts die Beteiligung von mindestens sieben Mitgliedern ein begriffsbestimmendes Element darstellt. Sinkt die Mitgliederzahl unter diese Schwelle, liegt nicht nur ein Organisationsmangel vor, sondern die Genossenschaft als solche existiert materiell nicht mehr. In diesem Fall kommen gemäß Art. 731b Abs. 1 OR nur noch die Möglichkeiten der Fristansetzung zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands oder die Auflösung der Gesellschaft in Betracht. Da eine Fristansetzung hier offensichtlich zwecklos wäre, war die Vorinstanz berechtigt, die Auflösung der Genossenschaft…