Sachverhalt

Die [G.] -Genossenschaft wurde 1974 gegründet und hat den Zweck, Landwirtschaftsbetriebe zu erwerben und zu verkaufen, sowie biologische Obstkulturen und Gemüsebau zu betreiben. Der Schuldner [S.] war seit der Gründung bis heute einzelzeichnungsberechtigter Präsident des Vorstands der Genossenschaft. Die Genossenschaft kaufte 1975 die Parzelle Nr. zzzz und 1997 wurde die Parzelle Nr. xxxx abgetrennt und an die [F.] -Familienstiftung verkauft. Die Schweizerische Eidgenossenschaft, der Kanton Obwalden und die Einwohnergemeinde [E.] betrieben den Schuldner für ausstehende Steuern und erhielten einen provisorischen Verlustschein über rund 4,9 Mio. Franken. Die Genossenschaft erhob Eigentumsansprache für die Parzelle Nr. zzzz, die von den Beschwerdegegnern bestritten wurde.

Das Kantonsgericht Obwalden und das Obergericht des Kantons Obwalden wiesen die Widerspruchsklage der Genossenschaft ab und bejahten die Einbeziehung ihres Vermögens in die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner. Die Genossenschaft legte Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht beurteilte die Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Durchgriff in die Genossenschaft gegeben sind. Der Schuldner hatte die Genossenschaft von ihrer Gründung an bis heute allein beherrscht und sämtliche Entscheidungsbefugnisse in allen Belangen und ohne wirksame Kontrolle allein ausgeübt. Die Genossenschaft hatte ihren eigentlichen Zweck nie verfolgt und war von Beginn an als Immobiliengesellschaft konzipiert worden.

Das Bundesgericht sah eine ungenügende Beachtung der Selbstständigkeit der Genossenschaft…