Art. 906 OR

1 Für die Revisionsstelle sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.
2 Eine ordentliche Revision der Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle können verlangen: 1. 10 Prozent der Genossenschafter; 2. Genossenschafter, die zusammen mindestens 10 Prozent des Anteilscheinkapitals vertreten; 3. Genossenschafter, die einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegen.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

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