Sachverhalt

Am 8. Februar 2011 haben X. und Y. ein Begehren auf Auflösung der Aktiengesellschaft Z. SA beim Präsidenten des Zivilgerichts des Bezirks ... im Kanton Freiburg eingereicht, indem sie Mängel in der Organisation der Gesellschaft im Sinne von Art. 731b OR geltend machten. Die Gesellschaft hat hauptsächlich die Unzulässigkeit des Begehrens geltend gemacht. Der Präsident hat das Begehren für zulässig erklärt, soweit es um die sachliche Zuständigkeit geht, und festgestellt, dass das summarische Verfahren auf die Auflösungsklage der Gesellschaft anwendbar ist. Die Gesellschaft hat Beschwerde bei der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Freiburg eingereicht, die die Beschwerde gutgeheissen und das Begehren für unzulässig erklärt hat. Die Beschwerdeführer haben eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht eingereicht.

Die Parteien sind X. und Y. (Beschwerdeführer) und Z. SA (Beschwerdegegnerin). Die involvierten Gerichte sind das Zivilgericht des Bezirks ..., die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Freiburg und das Bundesgericht. Die wichtigsten Daten sind der 8. Februar 2011 (Eingabe des Begehrens), der 1. April 2011 (Antwort der Gesellschaft), der 21. Juli 2011 (Entscheid des Präsidenten), der 7. September 2011 (Urteil der I. Zivilkammer) und der 7. März 2012 (Urteil des Bundesgerichts).

Erwägungen

Das Bundesgericht hat geprüft, ob das summarische Verfahren auf die Auflösungsklage der Aktiengesellschaft gemäss Art. 731b OR anwendbar ist. Art. 250 lit. c Ziff. 6 und 11 ZPO unterstellt die Massnahmen, die dazu dienen, Mängel in der Organisation der Gesellschaft zu beheben, insbesondere die Festsetzung einer Frist und die Ernennung eines Revisionsorgans, dem summarischen Verfahren.

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass Art. 731b OR dem Richter die Zuständigkeit überträgt, Mängel in der Organisation der Gesellschaft zu beheben, und dass diese Bestimmung nicht abschliessend ist. Der Richter kann eine andere Massnahme anordnen als die, die von der antragstellenden Partei beantragt wird. Das Bundesgericht hat auch die Vorarbeiten zum ZPO geprüft und festgestellt, dass Art. 250 lit. c Ziff. 6 und 11 ZPO auf der Grundlage der alten kantonalen Gesetzgebungen ausgearbeitet wurde, ohne dass die Inkraftsetzung von Art. 731b OR berücksichtigt wurde.

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Massnahmen, die dazu dienen, Mängel in der Organisation der Gesellschaft zu beheben, einschliesslich der Auflösung,…