Erwägungen
Die Gesellschaft A. AG befand sich ab dem 22. Mai 2009 ohne Revisionsstelle. Das kantonale Handelsregisteramt (HRA) forderte sie daher auf, die gesetzliche Situation wiederherzustellen. Da die Wiederherstellung innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgte, wandte sich das HRA an das Bezirksgericht Lugano und beantragte die Ergreifung der "notwendigen Maßnahmen" gemäß Art. 731b OR.
Die Richterin setzte der Gesellschaft eine Frist von 30 Tagen, um eine Revisionsstelle zu bestellen, andernfalls würde die Gesellschaft aufgelöst. Auf Antrag der Gesellschaft gewährte sie anschließend eine Verlängerung bis zum 30. Oktober 2009. Da auch diese Frist ungenutzt verstrich, erklärte die Richterin am 26. November 2009 die Auflösung der Gesellschaft und ordnete deren Liquidation im Konkursverfahren an.
Die Gesellschaft A. AG hat dieses Urteil vor der II. Zivilkammer des Appellationsgerichts angefochten und Unterlagen vorgelegt, die belegen, dass sie inzwischen die gesetzliche Situation durch die Ernennung einer neuen Revisionsstelle wiederhergestellt hatte. Das Appellationsgericht konnte diese nachträgliche Tatsache jedoch aufgrund des Novationsverbots gemäß Art. 321 ZPO/TI nicht berücksichtigen.
Erwägungen
Das Bundesgericht befand, dass die Entscheidung des Appellationsgerichts, sich an das Novationsverbot zu halten und die zwischenzeitliche Wiederherstellung der gesetzlichen Situation nach dem erstinstanzlichen Urteil nicht zu berücksichtigen, nicht im Widerspruch zu den Absichten des Gesetzgebers steht und nicht als "durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt" angesehen werden kann, sodass kein übermäßiger Formalismus vorliegt.
Denn Art. 731b OR, der am 1. Januar 2008 in Kraft trat, hat eine einheitliche Regelung zur Sanktionierung und Behebung von gesetzlich vorgeschriebenen Mängeln in der Organisation einer Gesellschaft geschaffen. Die Norm gewährt dem Richter einen weiten Ermessensspielraum, um je nach den Umständen des Einzelfalls über die zu ergreifenden Maßnahmen zu entscheiden.
Die in Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR vorgesehene Zwangsliquidation nach den für den Konkurs geltenden Vorschriften entspricht einem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, da die Praxis gezeigt hatte, dass…