Sachverhalt

Die [X. AG] wurde im Jahr 2003 gegründet und hat ihren Sitz in [J.] (Kanton Aargau). Sie bezweckt die Herstellung, den Handel und die Erbringung von Dienstleistungen mit Bauelementen jeglicher Art. Am 7. März 2012 wurde die Löschung von [A.] als Mitglied des Verwaltungsrats der [X. AG] im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert. Die Gesellschaft verfügte in der Folge nur noch über einen Verwaltungsrat mit Wohnsitz in Österreich und einen kollektivzeichnungsberechtigten Direktor mit Wohnsitz in der Schweiz.

Mit öffentlicher Bekanntmachung im SHAB vom 5. April 2012 wies das Handelsregisteramt des Kantons Aargau die [X. AG] darauf hin, dass die Gesellschaft die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Organisation nicht aufweise, und forderte sie gestützt auf Art. 154 HRegV auf, innert 30 Tagen den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen und die entsprechende Eintragung anzumelden. Die angesetzte Frist lief unbenützt ab.

Mit Gesuch vom 23. Mai 2012 stellte das Handelsregisteramt dem Handelsgericht des Kantons Aargau gestützt auf Art. 941a Abs. 1 OR den Antrag, es seien aufgrund von Mängeln in der gesetzlich vorgeschriebenen Organisation der [X. AG] die erforderlichen Massnahmen im Sinne von Art. 731b OR zu ergreifen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Dispositiv-Ziffern 1-4 des angefochtenen Entscheids des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 20. August 2012 aufgehoben. Das Organisationsmängelverfahren wurde als gegenstandslos abgeschrieben.

Die Beschwerdeführerin hatte geltend gemacht, dass die Gesellschaft mit Beschluss der Generalversammlung vom 16. Juli 2012 aufgelöst worden und [B.] mit Wohnsitz in [K.] als Liquidator mit Einzelunterschrift eingesetzt worden sei. Diese Tatsachen seien am 17. August 2012 in das Tagebuch des Handelsregisters eingetragen worden, womit…