Erwägungen
Mit Beschluss des Amtsgerichts Offenburg vom 30. Dezember 2004 wurde über die deutsche Z. GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter machte daraufhin eine Forderung gegen die schweizerische X. AG beim Kantonsgericht Glarus geltend. Der Glarner Kantonsgerichtspräsident erkannte das deutsche Konkursdekret für das Gebiet der Schweiz an.
Die X. AG erhob Beschwerde gegen die Anerkennung des deutschen Konkurses und beantragte, die behauptete Forderung aus Bürgschaft aus dem Inventar zu streichen oder im Kollokationsplan aufzunehmen. Die Aufsichtsbehörde trat auf die Beschwerde nicht ein.
Mit Verfügung vom 27. April 2010 trat das Konkursamt Glarus die inventarisierte Forderung in analoger Anwendung von Art. 260 SchKG an den deutschen Insolvenzverwalter ab, unter der Bedingung, dem Konkursamt über das Resultat Bericht zu erstatten und den Prozessgewinn zur Verteilung gemäss Art. 173 und 174 IPRG abzuliefern.
Die X. AG erhob Beschwerde gegen die Abtretung der Forderung, welche vom Bundesgericht abgewiesen wurde.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass bei Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets für das Gebiet der Schweiz die konkursrechtlichen Folgen des schweizerischen Rechts eintreten, soweit nicht IPRG-Bestimmungen etwas anderes vorsehen. Das in der Schweiz durchgeführte Verfahren wird als "Partikularkonkurs" bezeichnet.
Im Partikularkonkurs ist das schweizerische Konkursamt für die Verwaltung der Partikularmasse und die Einziehung fälliger Forderungen zuständig. Über bestrittene Forderungen hat normalerweise die zweite Gläubigerversammlung zu entscheiden, welche es im Partikularkonkurs jedoch nicht gibt.
Verzichtet die Gläubigergesamtheit auf die Rechtsdurchsetzung, kann jeder einzelne Gläubiger die Abtretung der betreffenden…