Erwägungen

Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, da diese in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, gegen denselben Entscheid gerichtet sind und ähnliche Rechtsfragen betreffen.

Die Beschwerdeführerinnen, die Sabena SA in Konkurs und die Masse en faillite ancillaire de Sabena SA, vertreten durch ihre jeweiligen Konkursverwaltungen, sind nach kantonalem Strafprozessrecht nicht zur Erhebung von Rechtsmitteln im Schuldpunkt legitimiert. Die Konkursverwaltung kann zwar als gesetzliche Vertreterin des Gemeinschuldners auftreten, ihre Vertretungsmacht ist jedoch auf Verfügungen über die Vermögenswerte beschränkt. Eine Vertretung als Geschädigte in einem Strafverfahren in Bezug auf den Schuldpunkt wird von dieser Vertretungsmacht nicht umfasst.

Auch wenn das Konkursamt Genf und die Konkursmasse der Sabena SA in Belgien den Rechtsvertretern der Beschwerdeführerinnen Vollmacht erteilt haben, alle Ansprüche der Konkursmasse in der Schweiz geltend zu machen, steht ihnen keine Vertretungsmacht für die Erhebung von Rechtsmitteln im Schuldpunkt zu. Die Konkursmasse bzw. -verwaltung kann nur Vollmacht für Geschäfte erteilen, die in ihrer Kompetenz liegen, mithin nur in Bezug auf die Erhaltung und Verwertung der Masse.

Die Sabena SA in Konkurs behält zwar die Stellung als Geschädigte im Strafverfahren bei und ist zur Erhebung von Rechtsmitteln im Schuldpunkt legitimiert. Die schweizerische Konkursmasse und Konkursverwaltung…