Sachverhalt

Parteien und Verfahrensgang:

Die Steuerpflichtige ([A. GmbH] in Liquidation) focht mit Beschwerde vom 31. Januar 2020 den Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 13. Dezember 2019 an, der sie zur Nachleistung der Verrechnungssteuer für geldwerte Leistungen in der Steuerperiode 2012 in Höhe von Fr. 243'065.20 verpflichtete. Die ESTV bestätigte die Forderung im Wesentlichen. Das Bundesverwaltungsgericht führte das Verfahren A-648/2020.

Am 17. März 2020 eröffnete das Kantonsgericht Zug den Konkurs über die Steuerpflichtige. Der Geschäftsführer reichte am 6. April 2020 eine Replik und am 16. Juni 2020 eine Triplik beim Bundesverwaltungsgericht ein, ohne auf die Konkurseröffnung hinzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht erliess am 3. August 2022 eine Zwischenverfügung, in der es die Steuerpflichtige aufforderte, die Beschwerde zurückzuziehen oder die Prozessführungsbefugnis des Geschäftsführers nachzuweisen. Die Steuerpflichtige erhob dagegen Beschwerde beim Bundesgericht (2C_455/2022), die mangels Fristwahrung nicht eingetreten ist.

Mit Entscheid vom 6. Dezember 2022 schrieb das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als gegenstandslos ab, da die Steuerpflichtige nach Konkurseröffnung nicht prozessführungsbefugt gewesen sei und das Konkursverfahren mangels Aktiven am 18. August 2021 eingestellt worden sei. Die Steuerpflichtige erhob daraufhin am 20. Januar 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragte die Fortführung des Verfahrens sowie die Feststellung der Rechtskraft der streitbetroffenen Forderung und der Prozessführungsbefugnis.

Erwägungen

1. Eintrittsvoraussetzungen und Prüfungsumfang:

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, da die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG erfüllt waren. Es prüfte das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen mit voller Kognition (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 lit. a BGG) und war nicht an die Argumentation der Vorinstanz gebunden (Motivsubstitution). Die Steuerpflichtige hatte ihre verfassungsmässigen Rechte nicht ausreichend substantiiert gerügt, weshalb diese nicht geprüft wurden (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2. Prozessführungsbefugnis nach Konkurseröffnung:

Die Prozessführungsbefugnis der Steuerpflichtigen war nach der Konkurseröffnung am 17. März 2020 auf die Konkursverwaltung übergegangen (Art. 240 SchKG). Der Geschäftsführer handelte ab diesem Zeitpunkt ohne Vertretungsmacht, da er weder die Konkursverwaltung informierte noch deren Genehmigung einholte. Die vom Geschäftsführer eingereichten Schriftsätze (Replik und Triplik) waren daher für die Steuerpflichtige unverbindlich (Art. 38 Abs. 1 OR). Die Steuerpflichtige bestritt dies, ohne jedoch die vorinstanzlichen Feststellungen als willkürlich zu rügen (Art. 105 Abs. 2 BGG).

3. Auswirkungen der Konkurseröffnung auf das Verfahren:

Die Konkurseröffnung führte dazu, dass die Steuerpflichtige ihre Prozessfähigkeit verlor und die Konkursverwaltung für die Verwaltung der Konkursmasse zuständig wurde. Die aufschiebende Wirkung, die das Bundesgericht am 30. September 2020 anordnete, bezog sich nur auf Vollstreckungsmassnahmen, nicht auf die Wirksamkeit der Konkurseröffnung selbst. Die Steuerpflichtige konnte daher ab dem 17. März 2020 nicht mehr…