Sachverhalt

A. (der Kläger) verfügt über ein Wertpapierdepot bei der Bank X. AG (die Beklagte). Nach dem Tod seines Vaters wurden dessen Wertpapiere auf die Depots des Klägers, seiner Mutter und seiner Schwester übertragen, die von der Beklagten im Rahmen von Vermögensverwaltungsverträgen verwaltet werden. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte von mit ihr verbundenen Gesellschaften sowie von externen Gesellschaften Vertriebsprovisionen (Bestandespflegekommissionen) für den Vertrieb bestimmter Anlageprodukte erhalten. Der Kläger hat die Rückerstattung dieser Provisionen gestützt auf Art. 400 Abs. 1 OR gefordert.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die von den mit der Beklagten verbundenen Gesellschaften gezahlten Vertriebsprovisionen der Rückerstattungspflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR unterliegen. Die Tatsache, dass die Beklagte zur selben Unternehmensgruppe wie die Provisionszahler gehört, schließt die Anwendung dieser Bestimmung nicht aus. Obwohl das Konzernrecht in bestimmten Bereichen die wirtschaftliche Einheit der Gruppe berücksichtigt, bedeutet dies nicht, dass interne Konzernzahlungen aus wirtschaftlicher Sicht neutral sind und vom Anwendungsbereich des Art. 400 Abs. 1 OR ausgenommen werden müssen. Als Vermögensverwalter war die Beklagte verpflichtet, die Vermögenswerte des Klägers ausschließlich in…