Erwägungen

[A.] war während zehn Jahren bei der [Y.] tätig und sowohl bei der Personalfürsorgestiftung [X.] als auch bei der Personalvorsorgestiftung BVG [X.] versichert. Um steuerliche Vorteile zu erhalten, vereinbarte er mit der Personalfürsorgestiftung [X.] (der Beklagten), dass diese in eigenem Namen einen Leibrentenversicherungsvertrag zu seinen Gunsten abschließen solle. Als sich die [Z.] , bei der die Beklagte Genossenschafterin wurde, in eine Aktiengesellschaft umwandelte, erhielt die Beklagte 113 Gratisaktien. [A.] klagte daraufhin auf Herausgabe dieser Aktien.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft, wonach zwischen [A.] und der Beklagten ein Auftragsverhältnis bestand. Gemäß Art. 400 OR ist der Beauftragte verpflichtet, alles, was ihm infolge der Geschäftsführung für den Auftraggeber aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, dem Auftraggeber zu erstatten. Da die Beklagte die Gratisaktien nur deshalb erhielt, weil sie aufgrund des im Auftrag des…