Erwägungen

Der Verkehrsverband [Z.], ein gemeinnütziger Schweizer Verband, hatte A. AG und später die X. Schweiz AG (die zur E. (Schweiz) AG wurde) damit beauftragt, ein System für die Versicherung von TIR-Carnetbüchern zu organisieren und zu verwalten. Die Beauftragten hatten von den Versicherern B. Versicherungs-AG und D. Ltd. verdeckte Rückerstattungen erhalten, ohne [Z.] darüber zu informieren. Im Jahr 2005 kündigte [Z.] den Vertrag und erhob Klage auf Rückerstattung der Rückerstattungen gegen E. (Schweiz) AG.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde der E. (Schweiz) AG teilweise gutgeheißen. Es vertrat die Auffassung, dass die Rückerstattungen keine periodischen Leistungen sind, die einer Verjährungsfrist von 5 Jahren unterliegen, sondern der ordentlichen Verjährungsfrist von 10 Jahren gemäß Art. 127 OR unterliegen. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Beauftragte jede einzelne Rückerstattung erhalten hat, und nicht erst mit Beendigung des Mandats.

Allerdings stellte das Bundesgericht fest, dass einige Rückerstattungsansprüche verjährt sind, da die Betreibungsbegehren von [Z.] die Verjährung nur für die Rückerstattungen unterbrochen haben,…