Sachverhalt
Die Pensionskasse X. (die Klägerin) hat am 2. Mai 1996 einen Vertrag über die Vermögensverwaltung mit der Y. AG (der Beklagten) abgeschlossen. Der Vertrag sah vor, dass die Beklagte Rückvergütungen auf die für die Klägerin getätigten Transaktionen erhielt. Die Klägerin hat eine Klage auf Rückerstattung dieser Rückvergütungen, die 3'513'932,65 CHF und 118'673,66 CHF betragen, eingereicht. Das Kantonsgericht hat der Klage stattgegeben, aber das Appellationsgericht hat das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht eingereicht, die teilweise gutgeheissen und das Urteil des Appellationsgerichts aufgehoben wurde. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Beklagte nicht bewiesen hat, dass die Klägerin wirksam auf die Rückerstattung der Rückvergütungen verzichtet hat.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Voraussetzungen für einen wirksamen Verzicht des Auftraggebers auf die Rückerstattung der Rückvergütungen geprüft. Es hat festgestellt, dass der Auftraggeber vollständig und wahrheitsgetreu über die erwarteten Rückvergütungen informiert werden muss und dass seine Zustimmung ausdrücklich und informiert sein muss. Das Bundesgericht hat auch die Bestimmungen des Vertrags über die Vermögensverwaltung geprüft und festgestellt, dass die Klausel über die Rückvergütungen nichtig ist, da sie die Voraussetzungen für einen wirksamen Verzicht nicht erfüllt.
Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass die Beklagte nicht bewiesen hat, dass die Klägerin Kenntnis von den Parametern für die Berechnung der Rückvergütungen und deren erwartetem…