Sachverhalt
Anton [E.] und Max [A.] sind beide Aktionäre der Aktiengesellschaft X. AG, wobei Max [A.] der einzige Verwaltungsrat ist. Anton [E.] hat ein Schiedsverfahren gegen Max [A.] und X. AG eingeleitet, um den Übertrag von 25 Namenaktien der X. AG zu erwirken. In diesem Zusammenhang hat er die Ernennung eines Kurators für X. AG beantragt. Das Schiedsgericht hat ihn aufgefordert, einen Antrag bei der zuständigen Vormundschaftsbehörde zu stellen. Anschliessend hat Anton [E.] beim Einzelrichter in Betreibungs- und Konkurssachen den Konkurs über X. AG ohne vorgängige Betreibung beantragt. Dieses Verfahren wurde ausgesetzt, bis über den Antrag auf Ernennung eines Kurators für X. AG entschieden ist. Der von Anton [E.] bei der Vormundschaftsbehörde gestellte Antrag auf Ernennung eines Kurators für X. AG wurde in allen Instanzen abgelehnt.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass nur die Partei, die durch die fehlende Vertretung einer juristischen Person einen Nachteil erleiden kann, das Recht hat, die Ernennung eines Kurators für diese zu beantragen. Im vorliegenden Fall zeigt Anton [E.] nicht auf, inwiefern die angefochtene Entscheidung seine eigenen Rechte oder jene der Gesellschaft X. AG verletzt. Obwohl ein Interessenkonflikt des Gesellschaftsvertreters grundsätzlich dessen Vertretungsmacht einschränken kann, ist das Bundesgericht der Ansicht, dass ein…