Art. 89 ZGB
Antrags- und Klagerecht, Löschung im Register
1 Zur Antragsstellung oder zur Klage auf Aufhebung der Stiftung berechtigt ist jede Person, die ein Interesse hat.
2 Die Aufhebung ist dem Registerführer zur Löschung des Eintrags anzumelden.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 73_II_818 Zitierungen01.01.1947 · 8 Zitierungen
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2Klage auf Nichtigerklärung einer durch Erbvertrag errichteten Stiftung aus dem Grunde, dass Art. 81 ZGB die Errichtung einer Stiftung durch Erbvertrag nicht zulasse. 1. Für eine solche Klage gilt keine Frist6 Zitierungen
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3BGE 75_II_814 Zitierungen17.03.1949 · 4 Zitierungen
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4Klage auf Nichtigerklärung einer Stiftung3 Zitierungen
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5Internationales Erbrecht1 Zitierungen
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6BGE 79_II_1131 Zitierungen12.02.1953 · 1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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3 Zitierungen
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3 Zitierungen10.11.2020 · 3 Zitierungen
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3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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