Sachverhalt

Christian Schmid-Blaser, ein in Mailand wohnhafter Schweizer, hat 1949 durch öffentliche Urkunde die Stiftung "Christian-Schmid-Fonds" mit Sitz in Chur errichtet. Obwohl die Stiftung zu Lebzeiten Schmids nicht im Handelsregister eingetragen wurde, verwaltete und führte er das Vermögen der Stiftung bis zu seinem Tod im Jahr 1962. Nach Schmids Tod haben seine Erben die Gültigkeit dieser Stiftung angefochten. Die kantonalen Gerichte und das BGE haben diese Ungültigkeitsklage abgewiesen.

Erwägungen

Das BGE ist der Ansicht, dass Schmid die Stiftung gemäß Art. 81 Abs. 1 ZGB wirksam durch öffentliche Urkunde errichtet hat, auch wenn die Eintragung im Handelsregister erst nach seinem Tod erfolgte. Das Fehlen der Eintragung zu Lebzeiten Schmids bedeutet nicht, dass die vorgesehene Kapitalausstattung nicht erfolgt ist oder die Stiftung keine bedingte Rechtspersönlichkeit erlangt hat. Die Stiftung konnte die ihr zugewiesenen Rechte und Ansprüche vorbehaltlich ihrer Eintragung im Register erwerben.

Das BGE erachtet auch den Willen Schmids zur Errichtung der Stiftung als erwiesen, obwohl er ihre Eintragung nicht selbst vorgenommen hat. Schmid hat nämlich alle für die Errichtung der Stiftung…