Art. 22 HRegV
Statuten und Stiftungsurkunden
1 Ins Handelsregister wird als Datum der Statuten der Tag eingetragen, an dem:
- a. die Gründerinnen und Gründer die Statuten angenommen haben; oder b. das zuständige Organ der Gesellschaft die letzte Änderung der Statuten beschlossen hat.
2 Ins Handelsregister wird als Datum der Stiftungsurkunde der Tag eingetragen, an dem:
- a. die öffentliche Urkunde über die Errichtung der Stiftung erstellt wurde;
- b. die Verfügung von Todes wegen errichtet wurde; oder c. die Stiftungsurkunde durch das Gericht oder eine Behörde geändert wurde.
3 Werden die Statuten oder die Stiftungsurkunde geändert oder angepasst, so muss dem Handelsregisteramt eine vollständige neue Fassung der Statuten oder der Stiftungsurkunde eingereicht werden.
4 Die folgenden Dokumente müssen von einer Urkundsperson beglaubigt werden:
- a. die Statuten von: 1. Aktiengesellschaften, 2. Kommanditaktiengesellschaften, 3. Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 4. Genossenschaften, 5. Investmentgesellschaften mit festem Kapital, 6. Investmentgesellschaften mit variablem Kapital;
- b. Stiftungsurkunden.
5 Die Statuten von Vereinen müssen von einem Mitglied des Vorstandes unterzeichnet sein.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Internationales Erbrecht1 Zitierungen
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2Eintragung im Handelsregister, Haftung für Gebühren0 Zitierungen
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3Art. 940 OR, Art. 21 ff0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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