Art. 22 HRegV

Statuten und Stiftungsurkunden

1 Ins Handelsregister wird als Datum der Statuten der Tag eingetragen, an dem:
  1. a. die Gründerinnen und Gründer die Statuten angenommen haben; oder b. das zuständige Organ der Gesellschaft die letzte Änderung der Statuten beschlossen hat.
2 Ins Handelsregister wird als Datum der Stiftungsurkunde der Tag eingetragen, an dem:
  1. a. die öffentliche Urkunde über die Errichtung der Stiftung erstellt wurde;
  2. b. die Verfügung von Todes wegen errichtet wurde; oder c. die Stiftungsurkunde durch das Gericht oder eine Behörde geändert wurde.
3 Werden die Statuten oder die Stiftungsurkunde geändert oder angepasst, so muss dem Handelsregisteramt eine vollständige neue Fassung der Statuten oder der Stiftungsurkunde eingereicht werden.
4 Die folgenden Dokumente müssen von einer Urkundsperson beglaubigt werden:
  1. a. die Statuten von: 1. Aktiengesellschaften, 2. Kommanditaktiengesellschaften, 3. Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 4. Genossenschaften, 5. Investmentgesellschaften mit festem Kapital, 6. Investmentgesellschaften mit variablem Kapital;
  2. b. Stiftungsurkunden.
5 Die Statuten von Vereinen müssen von einem Mitglied des Vorstandes unterzeichnet sein.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Internationales Erbrecht
    · 17.05.1973 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Eintragung im Handelsregister, Haftung für Gebühren
    · 15.03.1989 · 0 Zitierungen
  3. 3
    Art. 940 OR, Art. 21 ff
    · 29.04.1988 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

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