Erwägungen

- Die [A. SA] (Beschwerdeführerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Freiburg, die sich an Unternehmen im Pflege- und Gesundheitsbereich beteiligt. - Die [B. AG] (Beschwerdegegnerin) ist eine Anwaltskanzlei mit Sitz in Zürich, die von der Beschwerdeführerin mandatiert wurde. - Nach Rücktritt eines Verwaltungsratsmitglieds bestand der Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin nur noch aus zwei Mitgliedern, was laut Statuten nicht zulässig war. - Dennoch erteilte dieser Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin ein Mandat und anerkannte später eine Schuld gegenüber der Beschwerdegegnerin. - Die Beschwerdeführerin focht die Mandatierung und Schuldanerkennung als ungültig an.

Erwägungen

- Das Bundesgericht hielt fest, dass die Mandatierung der Beschwerdegegnerin durch den Verwaltungsrat rechtsgültig erfolgt sei, da die Beschwerdegegnerin als Anwaltskanzlei vom Gesellschaftszweck gedeckt war und kein Interessenkonflikt vorlag. - Auch die Schuldanerkennung wurde als gültig erachtet, da der Verwaltungsrat trotz statutenwidriger…