Art. 101 HRegV
1 Bei Investmentgesellschaften mit festem Kapital müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
- a. die Tatsache, dass es sich um die Gründung einer neuen Investmentgesellschaft mit festem Kapital handelt;
- b. die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer;
- c. der Sitz und das Rechtsdomizil;
- d. die Rechtsform;
- e. das Datum der Statuten;
- f. falls sie beschränkt ist: die Dauer der Gesellschaft;
- g. der Zweck;
- h. die Höhe des Aktienkapitals unter Hinweis auf die Tatsache, dass die Einlagen vollständig geleistet sind;
- i. Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;
- j. bei einer Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;
- k. die Mitglieder des Verwaltungsrates;
- l. die zur Vertretung berechtigten Personen;
- m. die Tatsache, dass die Prüfung nach KAG durchgeführt wird;
- n. die zugelassene Prüfgesellschaft;
- o. das gesetzliche und die weiteren Publikationsorgane;
- p. die in den Statuten vorgesehene Form der Mitteilungen des Verwaltungsrates an die Aktionärinnen und Aktionäre.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft sinngemäss.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Eintrag von Stiftungsorganen im Handelsregister2 Zitierungen
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2Stiftungsaufsicht (Art. 84 Abs. 1 ZGB) und Stiftungsfreiheit (Art. 80/81 und 83 ZGB)0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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0 Zitierungen03.12.2001 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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