Art. 101 HRegV

1 Bei Investmentgesellschaften mit festem Kapital müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
  1. a. die Tatsache, dass es sich um die Gründung einer neuen Investmentgesellschaft mit festem Kapital handelt;
  2. b. die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer;
  3. c. der Sitz und das Rechtsdomizil;
  4. d. die Rechtsform;
  5. e. das Datum der Statuten;
  6. f. falls sie beschränkt ist: die Dauer der Gesellschaft;
  7. g. der Zweck;
  8. h. die Höhe des Aktienkapitals unter Hinweis auf die Tatsache, dass die Einlagen vollständig geleistet sind;
  9. i. Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;
  10. j. bei einer Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;
  11. k. die Mitglieder des Verwaltungsrates;
  12. l. die zur Vertretung berechtigten Personen;
  13. m. die Tatsache, dass die Prüfung nach KAG durchgeführt wird;
  14. n. die zugelassene Prüfgesellschaft;
  15. o. das gesetzliche und die weiteren Publikationsorgane;
  16. p. die in den Statuten vorgesehene Form der Mitteilungen des Verwaltungsrates an die Aktionärinnen und Aktionäre.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft sinngemäss.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Eintrag von Stiftungsorganen im Handelsregister
    · 22.03.1994 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Stiftungsaufsicht (Art. 84 Abs. 1 ZGB) und Stiftungsfreiheit (Art. 80/81 und 83 ZGB)
    · 14.12.1994 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 03.12.2001 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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