Sachverhalt

Die [X.] Familienstiftung wurde 1922 errichtet und hat den Zweck, den Familiennachkommen Beiträge zu ihrem Lebensunterhalt zu liefern, die Kosten der Ausstattung, der Erziehung und beruflichen Ausbildung der minderjährigen Benefiziare ganz oder teilweise zu tragen sowie das wirtschaftliche Fortkommen der Bedachten im Bedarfsfalle zu sichern und zu erleichtern. Im Jahr 1998 richtete die Stiftung jedem der vier Familienstämme Fr. 70'500.-- aus. Die Steuerverwaltung des Kantons Glarus eröffnete der Stiftung die definitive Veranlagung für die direkte Bundessteuer 1998 und setzte den steuerbaren Reingewinn auf Fr. 1'479'500.-- fest. Die Stiftung erhob Einsprache, die jedoch abgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus hiess die Beschwerde der Stiftung teilweise gut und setzte den steuerbaren Reingewinn auf Fr. 1'197'563.-- fest.

Die Steuerverwaltung des Kantons Glarus beantragt dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und den steuerbaren Ertrag der [X.] Familienstiftung auf Fr. 1'479'500.-- festzusetzen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung unterstützt diesen Antrag.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat zu prüfen, ob die Zuwendungen der Familienstiftung an die Destinatäre als geschäftsmässig begründeter Aufwand abzugsfähig sind. Die Vorinstanz hat dies bejaht, da die Leistungen an die Destinatäre in Erfüllung einer der Stiftung auferlegten Rechtspflicht erfolgten und der Zweckerfüllung der Familienstiftung dienten.

Das Bundesgericht vertritt jedoch die Auffassung, dass die Zuwendungen der Stiftung an Destinatäre nur dann nicht zum steuerbaren Gewinn gehören, wenn sie noch im Rahmen des zulässigen Stiftungszweckes liegen. Werden entgegen der gesetzlichen idealen Zweckbeschränkung trotzdem voraussetzungslose wirtschaftliche Leistungen an die Destinatäre für deren allgemeinen Lebensunterhalt ausgerichtet, können diese nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand anerkannt werden.

Das Bundesgericht stellt fest,…