Art. 71 DBG
Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
1 Die Gewinnsteuer der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen beträgt 4,25 Prozent des Reingewinnes.
2 Gewinne unter 5000 Franken werden nicht besteuert.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Staatssteuer und direkte Bundessteuer 2000 bis 2003 (Nachsteuern)0 Zitierungen
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Neueste BGer-Urteile
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