Sachverhalt
Der Verband [X.] , ein im Jahr 1996 gegründeter Verein mit Sitz in [A.] /TG, bezweckt den Schutz des Arbeitnehmers und seiner Familie gegen die Folgen unverschuldeter Notlagen auszubauen. Die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau erhob gegenüber dem Verein Nachsteuern für die Perioden 2000 bis 2003 der Staats- und der direkten Bundessteuer. Der Verband [X.] hat Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht und beantragt, die verwaltungsgerichtlichen Urteile aufzuheben und die Sache zur Weiterführung der Nachsteuerverfahren 2000 bis 2003 an die Veranlagungsbehörde oder an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Die Steuerverwaltung und das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schliessen auf Abweisung der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich innert der ihr gesetzten Frist nicht vernehmen lassen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Zulässigkeit der Nachbesteuerung und die Anwendung des höheren Steuersatzes geprüft. Es hat festgestellt, dass die Veranlagungsbehörde das Nachsteuerverfahren zu Recht eingeleitet hat, da neue Tatsachen und eine Unterbesteuerung im Sinne von Art. 151 DBG vorlagen.
Das Gericht hat auch geprüft, ob die von den Aktiv- und Passivmitgliedern einbezahlten Beiträge als steuerfreie Beträge eingestuft werden können. Es hat festgestellt, dass diese Beiträge nicht den gesetzlichen Erfordernissen genügen und demzufolge auch nicht steuerfrei belassen werden können, da sie auf Gegenleistungen des Verbands beruhen.
Das Gericht hat schließlich die Anwendung des höheren Steuersatzes von 8,5% statt des privilegierten Vereinstarifs von 4,25% geprüft. Es hat festgestellt, dass die Anwendung des höheren Steuersatzes nicht gerechtfertigt…