Sachverhalt

Am 4. Mai 1987 wurde eine Privatstiftung gemäss Art. 552 ff. des liechtensteinischen Gesetzes vom 20. Januar 1926 über die Personen und Gesellschaften gültig errichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Vaduz, der Hauptstadt des Liechtensteins, und hat ein Konto bei einer in Genf ansässigen Bank eröffnet. Die Bank hat die Prozessfähigkeit der Stiftung bestritten und argumentiert, dass die Errichtung von Familienfideikommissen in der Schweiz gemäss Art. 335 Abs. 2 ZGB verboten ist.

Das Gericht hat diese Frage zu Gunsten der Stiftung entschieden und festgestellt, dass das anwendbare Recht für die Stiftung das liechtensteinische Recht ist, das Stiftungen die Rechtsfähigkeit verleiht. Die Bank hat einen Beschwerdeantrag in Zivilsachen beim Bundesgericht eingereicht, der abgelehnt wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Frage geprüft, ob das Verbot der Errichtung von Familienfideikommissen gemäss Art. 335 Abs. 2 ZGB eine zwingende Vorschrift im Sinne von Art. 18 IPRG ist. Das Gericht hat festgestellt, dass dieses Verbot keine zwingende Vorschrift ist, da es nicht essentiellen sozialen, politischen oder wirtschaftlichen Interessen dient.

Das Gericht hat auch die Doktrin und Rechtsprechung zu dieser Frage geprüft und festgestellt, dass die Mehrheit der Autoren und Juristen der Meinung ist, dass das Verbot der Errichtung von Familienfideikommissen keine zwingende Vorschrift ist. Das Gericht hat auch festgestellt, dass die Existenz eines besonderen Verhältnisses zur Schweiz die Nichtanerkennung in der Schweiz von nach ausländischem Recht gültig…