Art. 488 ZGB

Bezeichnung des Nacherben

1 Der Erblasser ist befugt, in seiner Verfügung den eingesetzten Erben als Vorerben zu verpflichten, die Erbschaft einem andern als Nacherben auszuliefern.
2 Dem Nacherben kann eine solche Pflicht nicht auferlegt werden.
3 Die gleichen Bestimmungen gelten für das Vermächtnis.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Erbvertrag, in dem einer Bank ein Vermächtnis ausgesetzt wird mit dem Auftrag, den vermachten Betrag zur Errichtung einer Stiftung zu verwenden. - Zustandekommen der Stiftung (E. 1). - Unter welchem Titel kann die Stift…
    · 13.12.1979 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 70_II_255
    01.01.1944 · 1 Zitierungen
  3. 3
    Prozess über die Gültigkeit und die Wirkungen eines unter Lebenden errichteten Trusts zugunsten der Kinder des Errichters. 1. Berufung an das Bundesgericht
    · 29.01.1970 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Sie ist weder unsittlich noch rechtswidrig und verpflichtet den Vermächtnisnehmer auf dessen Lebenszeit, mindestens aber so lange, als er die Vorteile des Vermächtnisses geniesst.
    · 21.12.1961 · 0 Zitierungen
  5. 5
    1. Auslegung eines Testaments. a) Grundsätze hiefür. b) Nachverfügung und Ersatzverfügung (Vermächtnis, Erbeinsetzung, Art. 487, 488 ZGB). 2. 2. Verzugszinsanspruch des Vermächtnisnehmers (bzw. seiner Erben) gegen den T…
    · 10.10.1957 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    BGE 68_II_155
    21.05.1942 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 12.04.2007 · 6 Zitierungen
  • Nacherbschaft (Auslieferungspflicht)
    · 14.04.2016 · 3 Zitierungen
  • 09.01.2017 · 2 Zitierungen

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