Erwägungen
Am 27. März 1946 verstarb der Junggeselle Frank Alfred Stokar von Neuforn in Schaffhausen. In seinem eigenhändigen Testament vom 12. September 1945 mit Abänderungen vom 15. Oktober 1945 hatte er seine beiden badischen Hausangestellten Theodora Leiber und deren Nichte Pia Leiber als Hauptbegünstigte eingesetzt. Das Testament enthielt unter anderem folgende Anordnungen:
- Vermächtnis von je Fr. 180'000.- an Theodora und Pia Leiber
- Vermächtnis der Hälfte der Liegenschaften an jede der beiden Fräulein Leiber
- Bestimmung, dass bei Tod einer der beiden Fräulein Leiber der ganze Grundbesitz an die Überlebende übergehen soll
- Verschiedene Legate an weitere Personen
Am 20. Dezember 1946 verstarb auch Theodora Leiber. Ihre Erben machten geltend, dass das Testament keine Nachverfügung zugunsten von Pia Leiber bezüglich des Barvermächtnisses von Fr. 180'000.- und des Restvermögens enthalte, sodass diese Vermögenswerte in den Nachlass der Theodora Leiber fielen. Pia Leiber vertrat hingegen die Auffassung, dass das Testament ein Nachvermächtnis auch für diese Vermögenswerte zugunsten der Überlebenden vorsehe.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Wortlaut und die Systematik des Testaments klar ergeben, dass der Nachtrag zum Testament lediglich eine Ersatzverfügung für den Fall vorsieht, dass eine der beiden Hauptbegünstigten vor dem Erblasser verstirbt. Da dieser Fall nicht eingetreten ist, richten sich die Ansprüche der beiden Fräulein Leiber ausschließlich nach den Bestimmungen des Haupttestaments. Demnach fällt das Vermächtnis…