Art. 562 ZGB
Erwerb
1 Die Vermächtnisnehmer haben gegen die Beschwerten oder, wenn solche nicht besonders genannt sind, gegen die gesetzlichen oder eingesetzten Erben einen persönlichen Anspruch.
2 Wenn aus der Verfügung nichts anderes hervorgeht, so wird der Anspruch fällig, sobald der Beschwerte die Erbschaft angenommen hat oder sie nicht mehr ausschlagen kann.
3 Kommen die Erben ihrer Verpflichtung nicht nach, so können sie zur Auslieferung der vermachten Erbschaftssachen, oder wenn irgendeine Handlung den Gegenstand der Verfügung bildet, zu Schadenersatz angehalten werden.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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13 Zitierungen
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2BGE 69_II_3732 Zitierungen01.01.1943 · 2 Zitierungen
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3BGE 66_I_481 Zitierungen01.01.1940 · 1 Zitierungen
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4Kapitaleinlageprinzip; gesonderte Verbuchung in der Handelsbilanz und Meldung an die ESTV; Vermächtnis0 Zitierungen
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5Verantwortlichkeit des Willensvollstreckers gegenüber einer Quotenvermächtnisnehmerin0 Zitierungen
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6Erbschaftssteuern; Verzinsung von Vermächtnissen0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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5 Zitierungen21.06.2016 · 5 Zitierungen
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Testamentsauslegung4 Zitierungen
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Art. 127 Abs. 3 BV (Doppelbesteuerung) und Art. 9 BV (Willkür)4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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