Erwägungen
Am 15. Dezember 1969 beschloss der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde über Stiftungen, den Stiftungsrat der Personalfürsorgestiftung der Firma Johanne Schaller abzuberufen und die Mitglieder des Stiftungsrates im Handelsregister zu löschen. Dagegen erhoben die Stiftung und die abberufenen Mitglieder des Stiftungsrates Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, da die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) über die Stiftungsaufsicht der Aufsichtsbehörde die Kompetenz verleihen, von Amtes wegen in Angelegenheiten der Stiftung einzugreifen. Somit stützt sich die Verfügung des Regierungsrates auf öffentliches Recht im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwG) und ist daher gemäß Art. 97 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht anfechtbar.
Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die Gesetzesnovelle vom 20. Dezember 1968 zum Ziel hatte, die…