Erwägungen

Der Fall betrifft eine Teilliquidation der Pensionskasse A., die bis Ende 2005 eine Gemeinschaftsstiftung mit 182 angeschlossenen Arbeitgebern war. Im Jahr 2005 wurde sie in eine Sammelstiftung umgewandelt und wechselte vom Leistungs- ins Beitragsprimat. Die X. AG und die Y. AG kündigten daraufhin ihren Anschlussvertrag mit der Pensionskasse per Ende 2005.

Es kam zu Differenzen zwischen den Arbeitgeberfirmen und der Pensionskasse über die anwendbare Rechtsgrundlage sowie die Berechnung des zu übertragenden Kapitals. Die Arbeitgeberfirmen sowie ihre aktiv und passiv Versicherten fochten den Verteilungsplan der Teilliquidation beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) an.

Das BSV wies die Beschwerden ab und genehmigte den Verteilungsplan. Das Bundesverwaltungsgericht hob den Entscheid des BSV teilweise auf und wies die Sache an die zuständige Aufsichtsbehörde zurück, damit diese einen neuen Verteilungsplan erstelle.

Sowohl die Pensionskasse als auch die Arbeitgeberfirmen gelangten daraufhin ans Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht bejahte zunächst die Beschwerdebefugnis der Arbeitgeberfirmen. Es stellte fest, dass das Teilliquidationsreglement 2005 grundsätzlich anwendbar ist, da es vom BSV genehmigt wurde und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren.

Hinsichtlich der Frage, ob eine Kürzung des Deckungskapitals der austretenden Rentenbezüger gemäß Art. 2.3.3 Abs. 3 des Teilliquidationsreglements 2005 rechtmäßig ist, kam das…