Erwägungen
Die Personalfürsorgestiftung [X.] wurde 1942 gegründet, um für das Personal der Stifterfirma Fürsorge zu leisten. Aufgrund einer Restrukturierung der Stifterfirma in den 1990er-Jahren kam es zu einem erheblichen Personalabbau und 1993 zur Schliessung eines Betriebs. Dies führte zu einer Teilliquidation der Stiftung. Die Aufsichtsbehörde BVG- und Stiftungsaufsicht [Y.] erliess verschiedene Verfügungen zur Durchführung der Teilliquidation, insbesondere zur Bestimmung des freien Stiftungsvermögens, das an die austretenden Destinatäre auszuzahlen war. Dabei ging es um die Frage, ob der Fürsorgefonds und der Fonds für Härtefälle als freie Mittel zu betrachten sind oder als Arbeitgeberbeitragsreserven gelten. Die Stiftung führte gegen die Verfügungen der Aufsichtsbehörde Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches die Beschwerde abwies. Daraufhin gelangte die Stiftung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es kam zum Schluss, dass weder der Fürsorgefonds noch der Fonds für Härtefälle als Arbeitgeberbeitragsreserven gelten können. Der Fürsorgefonds dient gemäss Reglement der Fürsorge für die Arbeitnehmer und nicht primär der Reservebildung für Arbeitgeberbeiträge. Auch der Fonds für Härtefälle, der ausschliesslich von der Stifterfirma geäufnet wurde, kann nicht als Arbeitgeberbeitragsreserve qualifiziert werden, da dafür keine Anhaltspunkte bestehen. Somit stellen beide Fonds freies Stiftungsvermögen dar, das im Rahmen der Teilliquidation an die austretenden…