Erwägungen

Der Fall betrifft die Abberufung der Eheleute A.S. und B.S. als Mitglieder des Stiftungsrats der Stiftung T. durch einen Zirkularbeschluss des Stiftungsrats. Die Stiftung T. ist eine Stiftung nach Art. 80 ff. ZGB mit dem Zweck, in Chile ein Kinderdorf zu errichten und zu betreiben. A.S. und B.S. waren Mitglieder des Stiftungsrats. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) als Stiftungsaufsichtsbehörde nahm den Zirkularbeschluss zur Abberufung von A.S. und B.S. zur Kenntnis und stellte die neue Zusammensetzung des Stiftungsrats fest.

A.S. und B.S. erhoben daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Sie argumentierten, ihre Abberufung verstoße gegen den Willen des Stifters, der in der Stiftungsurkunde festgelegt sei, wonach mindestens ein Mitglied ihrer Familie im Stiftungsrat vertreten sein müsse.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass selbst wenn die Stiftungsurkunde einen zwingenden Willen des Stifters darstellen würde, dass Mitglieder der Familie im Stiftungsrat vertreten sein müssen, dies eine sachlich begründete Abwahl der Beschwerdeführer nicht verhindern würde.

Weiter stellte das Gericht klar, dass für die Abberufung von Stiftungsratsmitgliedern…