Art. 713 OR

Beschlüsse

1 Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen.
2 Der Verwaltungsrat kann seine Beschlüsse fassen: 1. an einer Sitzung mit Tagungsort; 2. unter Verwendung elektronischer Mittel, in sinngemässer Anwendung der Artikel 701c–701e; 3. auf schriftlichem Weg auf Papier oder in elektronischer Form, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt. Im Fall der Beschlussfassung auf elektronischem Weg ist keine Unterschrift erforderlich; vorbehalten bleibt eine anderslautende, schriftliche Festlegung des Verwaltungsrats.
3 Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen; dieses wird vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    AArt. 6b Covid-19-Verordnung 2; Durchführung der Generalversammlung auf schriftlichem Weg; individuelles Antragsrecht der Aktionäre
    · 30.01.2023 · 0 Zitierungen
  2. 2
    Abberufung von Stiftungsratsmitgliedern durch den Stiftungsrat (Art. 84 Abs. 2 ZGB)
    · 20.03.2002 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    E. 3). - Für die Versicherungs- und Beitragspflicht genügt es, dass das im Ausland wohnende Verwaltungsratsmitglied aufgrund seiner formellen Organstellung in der Gesellschaft deren Geschäftstätigkeit massgebend beeinfl…
    · 11.02.1993 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Konkursprivileg des Arbeitnehmers
    · 04.06.1992 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 58_I_326
    21.12.1932 · 0 Zitierungen
  6. 6
    BGE 42_II_155
    15.04.1916 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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