Art. 713 OR
Beschlüsse
1 Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen.
2 Der Verwaltungsrat kann seine Beschlüsse fassen: 1. an einer Sitzung mit Tagungsort; 2. unter Verwendung elektronischer Mittel, in sinngemässer Anwendung der Artikel 701c–701e; 3. auf schriftlichem Weg auf Papier oder in elektronischer Form, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt. Im Fall der Beschlussfassung auf elektronischem Weg ist keine Unterschrift erforderlich; vorbehalten bleibt eine anderslautende, schriftliche Festlegung des Verwaltungsrats.
3 Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen; dieses wird vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1AArt. 6b Covid-19-Verordnung 2; Durchführung der Generalversammlung auf schriftlichem Weg; individuelles Antragsrecht der Aktionäre0 Zitierungen
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2Abberufung von Stiftungsratsmitgliedern durch den Stiftungsrat (Art. 84 Abs. 2 ZGB)0 Zitierungen
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3E. 3). - Für die Versicherungs- und Beitragspflicht genügt es, dass das im Ausland wohnende Verwaltungsratsmitglied aufgrund seiner formellen Organstellung in der Gesellschaft deren Geschäftstätigkeit massgebend beeinfl…0 Zitierungen
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4Konkursprivileg des Arbeitnehmers0 Zitierungen
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5BGE 58_I_3260 Zitierungen21.12.1932 · 0 Zitierungen
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6BGE 42_II_1550 Zitierungen15.04.1916 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen
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1 Zitierungen30.01.2023 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen30.01.2023 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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