Erwägungen

H. war von Februar bis August 1986 als Geschäftsführer bei der G. AG angestellt. Während dieser Zeit war er auch einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats der Gesellschaft. Als über die G. AG der Konkurs eröffnet wurde, meldete H. seine Lohnansprüche zur Kollokation an. Die Konkursverwaltung verwies die Forderung in die fünfte Klasse und machte Verrechnungsansprüche gegen H. als Verwaltungsratsmitglied und Geschäftsführer geltend.

Das Obergericht des Kantons Zürich kollozierte die Forderung von H. in reduziertem Betrag in der ersten Klasse. Die Konkursmasse der G. AG erhob daraufhin Berufung beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass für die Gewährung des Lohnprivilegs gemäss Art. 219 Abs. 4 erste Klasse lit. a SchKG entscheidend ist, ob ein tatsächliches Unterordnungsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber besteht. Dieses Unterordnungsverhältnis fehlt, wenn der Arbeitnehmer, wie im vorliegenden Fall, Mitglied des Verwaltungsrats und Geschäftsführer der Gesellschaft war.

Der Verwaltungsrat ist das oberste Exekutivorgan der Aktiengesellschaft und hat die Geschäftsführung inne. Als Mitglied des…